Mit Genehmigung der Generaldirektion der Küstengebiete, um die offizielle Abtrennung des Volkseigentums im Küstenstreifen der „Marina Santa Margarita – Rio Grao“ in den Stadtgebieten von Roses und Palau-Savardera über eine Länge von 13,44 Km im Sinne des Vorhabens einer vorübergehenden Abgrenzung, die diese Provinzialdelegation erarbeitet hat, durchführen zu können, hat diese Provinzialdelegation der Küstengebiete am 3. März 2008 die Einleitung des oben beschriebenen Abtrennungsvorhabens angeordnet.
So wie der Paragraph 12.2 des Küstengesetzes 22/1988 vom 28. Juli es in seinem Artikel 22.3. der allgemeinen Bestimmungen für die Umsetzung und das Inkrafttreten des Gesetzes es vorsieht, wird Ihnen, weil sie als Betroffener des Vorhabens anfgeführt sind, hiermit mitgeteilt, dass die öffentliche Bekanntmachung und Vorstellung des Abtrennungsvorhabens am 8. Mai 2008 um 10.00 Uhr an der Avenida de la Bocana, zwischen den Hausnummern 1 und 2 stattfinden wird. Vor Ort wird dabei die vorübergehende Abgrenzung des volkseigentümlichen Küstengebiets angezeigt und notariell erfasst werden.
Die Pläne mit der vorübergehenden Abgrenzung befinden sich bis dahin in den Büroräumen dieser Provinzialdelegation der Küstengebiete von Girona (Avda. Jaime I, 41, 3. Etage, 17071 Girona) und können zu Bürozeiten (von 9:00 bis 14:00 Uhr) eingesehen werden.
Wenn Sie es wünschen, können sie an der Vorstellung des Abtrennungsvorhabens persönlich teilnehmen oder sich vertreten lassen, solange Ihr Vertreter ein offizielles oder privatrechtliches Mandat vorweisen kann, in dem Ihre Unterschrift notariell beglaubigt ist oder Ihre Vertretung in sonst irgendeiner rechtsgültigen Form nachweisen kann. Es wird Ihnen ebenfalls die Möglichkeit gegeben, Ihren Vertreter persönlich bei der Vorstellung oder vorher bei der Provinzialdelegation der Küstengebiete von Girona anzumelden.
Im Falle des Nichteinverständnisses mit der erlassenen Abtrennung, kann innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn (15) Tagen nach dem Vorstellungstermin Einspruch dagegen eingelegt und eine alternative Abtrennung begründet vorgeschlagen werden, wobei dafür eine Original- oder notariell beglaubigte Kopie der Eigentumsurkunde oder eine offiziell beglaubigte Abschrift der Eintragung aus dem Grundbuch vorgelegt werden muss.
DER GESCHÄFTSFÜHRER DER PROVINZIALDELEGATION